BGBl. I Nr. 93/2007
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1
ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen
Allgemeines
§ 2.
(1) Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastet und ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen erforderlich sind. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.
§ 2geändertÜberschrift (entfallen), Bezeichnung (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen
(Anm.: § 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)