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BGBl. I Nr. 93/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 2251 § 0↗RIS↗
§ 39geändertText, Z 1, Z 2; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 10.04.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 39↗RIS↗
Notwendige Verteidigung
§ 39.
(1) Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 61 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:
1. im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten Landesgerichten für das gesamte Verfahren;
2. im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.
(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nicht in Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.
(3) Ein von einem Geschworenengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.