Absatz eins,Die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
BGBl. I Nr. 93/2007
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten
Paragraph 8,
- Absatz 2,Gemeinnützige Leistungen (Paragraph 202, Absatz eins, StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
- Absatz 3,Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (Paragraph 204, Absatz 2, StPO).
- Absatz 4,Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 3, 201, Absatz 3, 202, Absatz 2 und 204 Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.