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BGBl. I Nr. 96/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 38512 § 0↗RIS↗
§ 160aufgehoben
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007 § 160↗RIS↗

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 160, (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

                                                            Hundert-

                                                              satz

  1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit

     sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06

  2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

        Z 3 oder 4 angeführt ist,

     b) Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64

  3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

        Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters

        der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

     c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

     d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft .............................. 49,97

  4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

     c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 59,38

  5. Erste Stellvertreter des Leiters der

     Generalprokuratur ...................................... 68,71.

  1. Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
  3. Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

                                                            Hundert-

                                                              satz

  1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

     (Gruppenleiter) ......................................... 8,70

  2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Staatsanwaltschaft,

     b) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft .............................. 11,35

  3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12

  4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.