Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
BGBl. II Nr. 263/2007
Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.