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BGBl. II Nr. 263/2007

kundgemacht 05.10.2007 RIS↗
Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2007× zu Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 06.10.2007 · idF BGBl. II Nr. 263/2007 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

  1. Ziffer eins
    Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
  2. Ziffer 2
    Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.