BGBl. II Nr. 396/2007
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 22geändertBezeichnung, Text; Abs 3 (entfallen)
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.