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BGBl. II Nr. 396/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Kundmachung BGBl. II Nr. 396/2007× zu DV-StAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 6365 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 30aneu
in Kraft 01.01.2008 – 30.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 204/2013 Art. 1 § 30a↗RIS↗

Revisoren bei der Staatsanwaltschaft

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (Paragraph 52, Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.
  2. Absatz 2,Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Jeder Revisor hat bis zum 31. März einen Bericht über seine Wahrnehmungen anlässlich seiner Prüfungstätigkeit nach Absatz eins, im abgelaufenen Jahr auf dem Dienstweg an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu erstatten; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.