BGBl. II Nr. 396/2007
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 46geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.