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BGBl. III Nr. 136/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗Parlament↗
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 87317 § 0↗RIS↗
Art. 112aneu
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 112a↗RIS↗

Artikel 112a

Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

  1. Absatz eins,Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß
    1. Litera a
      ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 oder trotz einer Ausschlußentscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;
    2. Litera b
      der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;
    3. Litera c
      ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 vorliegt;
    4. Litera d
      das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war; oder
    5. Litera e
      eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflußt haben könnte.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 Buchstaben a bis d gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2 Buchstabe e gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
  5. Absatz 5,Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.
  6. Absatz 6,Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlaß der angefochtenen Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.