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BGBl. III Nr. 15/2007

kundgemacht 12.02.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 10↗RIS↗

Kapitel römisch acht – Geschäftsordnung

Artikel 10

Die Generalversammlung nimmt die Geschäftsordnung der O.I.V. an, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Anwendung dieses Übereinkommens festgelegt werden. Bis zu dieser Annahme bleibt die Geschäftsordnung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den vorangehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und die Bestimmungen über die Verwaltung und Finanzverwaltung der O.I.V. festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, und zwar vor der jeweiligen Beschlussfassung.