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BGBl. III Nr. 15/2007

kundgemacht 12.02.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Jeder nicht in Artikel 13 dieses Übereinkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V. gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Französischen Republik, die sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifiziert. Die O.I.V. unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und etwaige Anmerkungen. Die Mitglieder können der O.I.V. ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt wirksam, wenn nicht eine Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer notifiziert dem Staat, wie mit seinem Antrag verfahren wird. Wird er angenommen, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der dieses Übereinkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht unterzeichnet, kann jederzeit beitreten.