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BGBl. III Nr. 15/2007

kundgemacht 12.02.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.