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BGBl. III Nr. 15/2007

kundgemacht 12.02.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note
Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Jahres, das auf die Hinterlegung der einunddreißigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach dem In-Kraft-Treten annimmt, genehmigt oder ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein legt nach Maßgabe des geänderten Abkommens vom 29. November 1924 und der darauf beruhenden Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem In-Kraft-Treten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.