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BGBl. III Nr. 3/2007

kundgemacht 08.01.2007 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2007× zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 3/2007 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Einschränkungen für die Übermittlung und den Gebrauch militärisch klassifizierter Informationen

Ohne vorhergehende ausdrückliche Zustimmung der Übermittelnden Partei wird die Empfangende Partei militärisch klassifizierte Informationen weder an Dritte Parteien weiterleiten noch bekannt geben, noch militärisch klassifizierte Informationen, anders als für den von der Übermittelnden Partei festgelegten Zweck und innerhalb der festgelegten Auflagen verwenden.