BGBl. III Nr. 3/2007
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Einschränkungen für die Übermittlung und den Gebrauch militärisch klassifizierter Informationen
Ohne vorhergehende ausdrückliche Zustimmung der Übermittelnden Partei wird die Empfangende Partei militärisch klassifizierte Informationen weder an Dritte Parteien weiterleiten noch bekannt geben, noch militärisch klassifizierte Informationen, anders als für den von der Übermittelnden Partei festgelegten Zweck und innerhalb der festgelegten Auflagen verwenden.