Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 3/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2007,
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik ÖSTERREICH und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
StF: BGBl. III Nr. 3/2007
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 15, Absatz eins, mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.
Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache erstellt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates, im Folgenden als Parteien bezeichnet, haben im Bewusstsein der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf Basis der derzeit bestehenden Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit,
in Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit den Austausch militärisch klassifizierter Informationen erfordern kann und
mit der Absicht, den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zu gewährleisten, folgende Vereinbarung getroffen:
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR30005683