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BGBl. I Nr. 100/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) 124 § 0↗RIS↗
§ 13geändertB. Abschreibung geringwertiger Trennstü…: Abs 1 bis Abs 3; Abs 4, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 5 Z 1 bis Z 3, lit d (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2008 · danach: BGBl. I Nr. 190/2013 § 13↗RIS↗
B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.
§ 13.
(1) Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3 oder 5) offenbar gegeben sind. Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.
(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlegung Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.
(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 1 300 2 000 Euro verringern würde verringert.
(4) Ein Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen überdies nur zulässig, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.
1. wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 2 000 Euro verringert,
2. wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,
3. wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und
4. wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.
(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig, Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:
a 1. Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) wenn und die sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 1 300 Euro verringern würde auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),
b) wenn 2. Grunddienstbarkeiten, die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles des Grundbuchskörpers nicht übersteigt mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und
c) wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Bewilligung 3. Lasten, bei denen die Buchberechtigten der Abschreibung keine lastenfreie lastenfreien Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und zugestimmt haben.
d) wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert würde.