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BGBl. I Nr. 101/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G sowie Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG und des MTD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. I Nr. 101/2008 § 16↗RIS↗

Sitzungen des Aufsichtsrats

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat wird durch den/die Vorsitzende/n schriftlich, telefonisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder der Geschäftsführung nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  4. Absatz 4,An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen. Die Geschäftsführung ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  5. Absatz 5,Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  6. Absatz 6,Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen hat.