Absatz eins,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in, anwesend ist.
BGBl. I Nr. 101/2008
Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G sowie Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG und des MTD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Beschlüsse des Aufsichtsrats
Paragraph 17,
- Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Absatz 3,In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats innerhalb der vom/von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen widerspricht.
- Absatz 4,Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats ist im Umlaufverfahren nicht zulässig.