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BGBl. I Nr. 101/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G sowie Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG und des MTD-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G) erlassen und das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. I Nr. 101/2008 § 19↗RIS↗

5. Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. Ziffer 2
      die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    4. Ziffer 4
      die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.