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BGBl. I Nr. 102/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 55 § 0↗RIS↗
§ 42aneu
in Kraft 04.07.2008 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 102/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 42a↗RIS↗

Eintragung in das Hebammenregister

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins,, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
    vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
  4. Absatz 4,Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5,Die Nachweise gemäß Absatz eins, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.
  7. Absatz 7,Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.
  8. Absatz 8,Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr vorliegen.