Absatz eins,Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- Ziffer einsjede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 2jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
- Ziffer 3jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Ziffer 4jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.