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BGBl. I Nr. 102/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 55 § 0↗RIS↗
§ 54ageändertAbs 1 Z 4
in Kraft 10.04.2008 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 57/2008 · danach: BGBl. I Nr. 102/2008 § 54a↗RIS↗
in Kraft 04.07.2008 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 102/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 54a↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 54a.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42 42a Abs. 2 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.