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BGBl. I Nr. 113/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 17.06.2009 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 113/2008 · danach: BGBl. I Nr. 72/2014 § 8↗RIS↗

Gewährung von Förderungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 14, Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  2. Absatz 2,Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.