Absatz eins,Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 14, Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
BGBl. I Nr. 113/2008
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz erlassen und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Gewährung von Förderungen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.