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BGBl. I Nr. 116/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2008× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3201 § 0↗RIS↗
§ 14aaufgehoben
in Kraft 17.02.2006 – 08.08.2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2008 § 14a↗RIS↗

Sprachförderkurse

Paragraph 14 a, In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.