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BGBl. I Nr. 116/2008

kundgemacht 08.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2008× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3201 § 0↗RIS↗
§ 56geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1998 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · danach: BGBl. I Nr. 116/2008 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.09.2008 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 116/2008 · danach: BGBl. I Nr. 44/2010 § 56↗RIS↗
§ 56. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufe bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.