BGBl. I Nr. 120/2008
Änderung des Tabakgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6
Überwachung
§ 9.
(1) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Konsumentenschutz Jugend hat die Einhaltung der §§ 3 bis 7 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen zu überwachen.
(2) Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich der Bundesminister die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Konsumentenschutz Jugend besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Diese Schulung hat insbesondere die einschlägigen Gebiete der Warenkunde und die einschlägigen Rechtsvorschriften zu umfassen.
(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Betriebe von Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
(4) Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Aufsichtsorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.
(6) Eine gemäß Abs. 3 entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung gefährdet wird, in drei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil der Probe ist, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, der amtlichen Prüfung zuzuführen, ein Teil verbleibt als Rückstellmuster beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Konsumentenschutz Jugend, der dritte Teil ist dem Betriebsinhaber zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Dem Betriebsinhaber ist eine Bestätigung über die Probeentnahme auszufolgen. Diese Bestätigung ist gebührenfrei.
(7) Auf Antrag des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten.