auf die Verlängerung von zwölf wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die den Samstag und den Sonntag umfassen müssen,
BGBl. I Nr. 124/2008
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19aneu
Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal
Paragraph 19 a,
Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 3, AZG ist Paragraph 19, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentlichen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch
- Ziffer eins
- Ziffer 2auf die Verlängerung von zwölf weiteren wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie
- Ziffer 3auf 28 weitere 24stündige Ruhezeiten.