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BGBl. I Nr. 126/2008

kundgemacht 26.08.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2008× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 6 § 0↗RIS↗
§ 25ageändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 15.06.2003 – 26.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 35/2003 · danach: BGBl. I Nr. 126/2008 § 25a↗RIS↗
in Kraft 27.08.2008 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 126/2008 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 25a↗RIS↗
§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 BWG Sorge zu tragen.
Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (§ 6 SPG) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 25 Abs. 6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.