BGBl. I Nr. 139/2008
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aaufgehoben
Paragraph 2 a,
Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. Für Klubs mit mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag für je 20 angefangene Abgeordnete um den Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.