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BGBl. I Nr. 139/2008

kundgemacht 10.11.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) 164 § 0↗RIS↗
§ 3geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 15.03.1996 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 117/1996 · danach: BGBl. I Nr. 139/2008 § 3↗RIS↗
in Kraft 28.10.2008 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 139/2008 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.
(2) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene vier Mitglieder des Europäischen Parlaments ein Beitrag in der Höhe von zwei Jahresbruttobezügen eines Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen.