BGBl. I Nr. 143/2008
Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (SMG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 14.
(1) Steht eine Person, die Suchtgift mißbraucht missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach § 27 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Besteht Grund zur Annahme, daß dass die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat sie statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 27 oder, 28 mit Strafe bedrohten Handlung oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen Berichte unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß § 8a Abs. 1 gründet.