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BGBl. I Nr. 143/2008

kundgemacht 19.12.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (SMG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 724 § 0↗RIS↗
§ 17geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 112/1997 · danach: BGBl. I Nr. 143/2008 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 20.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 143/2008 § 17↗RIS↗
3. Hauptstück
Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen Drogenausgangsstoffen
Beschränkungen Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten
§ 17.
Vorläuferstoffe dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 22 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales erzeugt, erworben, besessen, in Verkehr gesetzt sowie - unbeschadet der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft - ein-, aus- oder durchgeführt werden. Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat an Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.