BGBl. I Nr. 143/2008
Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (SMG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
§ 3.
(1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit, Familie und Soziales Jugend als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.
(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit, Familie und Soziales Jugend psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.