BGBl. I Nr. 143/2008
Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (SMG-Novelle 2008)
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
… 4 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Suchtmittel
1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln
Beschränkungen
§ 5.
(1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft sowie ein-, aus- oder durchgeführt werden.
(2) Suchtgifte gemäß § 2 Abs. 2 und 3, die nicht im Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen befördert sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.