BGBl. I Nr. 147/2008
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/13geändertlit a sublit bb (entfallen), sublit cc, lit c, lit d · umnummeriert: lit a sublit bb
… 47 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
b) Kommandant Fliegerregiment 2.
a) Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
b) Kommandant Fliegerregiment 3.
a) Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
b) Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
c) Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.
a) Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
b) Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,
c) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
a) S 3 einer Brigade,
b) Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
d) Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
a) S 1 einer Brigade,
b) Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
d) Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.
a) Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) S 3 eines Jägerbataillons,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
a) Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
c) Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
a) Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
a) Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,
b) Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ Fachhochschul-Bachelorstudienganges “Militärische Führung”, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 12 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
… 10 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.