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BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 42 § 0↗RIS↗
Anl. 1/13geändertlit a sublit bb (entfallen), sublit cc, lit c, lit d · umnummeriert: lit a sublit bb
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/13↗RIS↗
… 47 unveränderte Absätze
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
b) Kommandant Fliegerregiment 2.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
b) Kommandant Fliegerregiment 3.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
b) Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
c) Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
b) Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,
c) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) S 3 einer Brigade,
b) Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
d) Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) S 1 einer Brigade,
b) Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
d) Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB:
a) Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) S 3 eines Jägerbataillons,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
a) Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
c) Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,
b) Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
cc bb) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
dd cc) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ Fachhochschul-Bachelorstudiengang “Militärische Führung”, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ Fachhochschul-Bachelorstudienganges “Militärische Führung”, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 12 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
… 10 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.