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BGBl. I Nr. 147/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2008
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 761 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 74↗RIS↗
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
________________________________________________________________ ____________________________________________________________________
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe
wendungs- | Funktions- 1 2 3 4 |_______________________________________
gruppe | gruppe Euro | 1 | 2 | 3 | 4
________________________________________________________________ | |_________|_________|_________|_________
E 1 1 57,5 67,2 76,7 86,5 | | Euro
2 67,2 86,5 105,5 144,0 _______________|____________|_______________________________________
3 163,2 230,5 335,8 672,0 E 1 | 1 | 59,5 | 69,6 | 79,4 | 89,6
4 211,2 288,0 460,7 911,9 | 2 | 69,6 | 89,6 | 109,2 | 149,1
5 230,5 307,2 499,1 979,0 | 3 | 169,0 | 238,7 | 347,7 | 695,9
6 288,0 383,9 672,0 1 132,5 | 4 | 218,7 | 298,2 | 477,1 | 944,3
7 335,8 432,0 719,7 | 5 | 238,7 | 318,1 | 516,8 | 1 247,7 013,8
8 676,8 902,7 1 354,2 | 6 | 298,2 | 397,5 | 695,9 | 1 895,8 172,7
9 722,1 993,0 | 7 | 347,7 | 447,3 | 745,2 | 1 489,3 2 256,7 292,0
10 857,8 | 8 | 700,8 | 934,7 | 1 083,1 402,3 | 1 624,7 2 798,3 963,1
11 1 083,1 | 9 | 747,7 | 1 263,7 028,3 | 1 805,5 3 069,1 542,2 | 2 336,8
________________________________________________________________ | 10 | 888,3 | 1 121,6 | 1 682,4 | 2 897,6
E 2a | 11 | 1 57,5 67,2 76,7 86,5 121,6 | 1 308,6 | 1 869,6 | 3 178,1
2 67,2 86,5 105,5 124,8 _______________|____________|_________|_________|_________|_________
3 96,0 144,0 191,9 239,9 E 2a | 1 | 59,5 | 69,6 | 79,4 | 89,6
4 144,0 191,9 239,9 288,0 | 2 | 69,6 | 89,6 | 109,2 | 129,2
5 191,9 239,9 383,9 585,5 | 3 | 99,4 | 149,1 | 198,7 | 248,4
6 239,9 288,0 479,9 623,8 | 4 | 149,1 | 198,7 | 248,4 | 298,2
7 288,0 383,9 575,9 767,8 | 5 | 198,7 | 248,4 | 397,5 | 606,3
|      6    |  248,4 |  298,2 |  496,9 |  645,9
|      7    |  298,2 |  397,5 |  596,3 |  795,1
(2) Es sind vorgesehen:
… 13 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 74geändert nie in Kraft getretenAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2010) · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 153/2009 § 74↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2010) · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 153/2009 § 74↗RIS↗
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
________________________________________________________________ ____________________________________________________________________
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe
wendungs- | Funktions- 1 2 3 4 |_______________________________________
gruppe | gruppe Euro | 1 | 2 | 3 | 4
________________________________________________________________ | |_________|_________|_________|_________
E 1 1 57,5 67,2 76,7 86,5 | | Euro
2 67,2 86,5 105,5 144,0 _______________|____________|_______________________________________
3 163,2 230,5 335,8 672,0 E 1 | 1 | 59,5 | 69,6 | 79,4 | 89,6
4 211,2 288,0 460,7 911,9 | 2 | 69,6 | 89,6 | 109,2 | 149,1
5 230,5 307,2 499,1 979,0 | 3 | 169,0 | 238,7 | 347,7 | 695,9
6 288,0 383,9 672,0 1 132,5 | 4 | 218,7 | 298,2 | 477,1 | 944,3
7 335,8 432,0 719,7 | 5 | 238,7 | 318,1 | 516,8 | 1 247,7 013,8
8 676,8 902,7 1 354,2 | 6 | 298,2 | 397,5 | 695,9 | 1 895,8 172,7
9 722,1 993,0 | 7 | 347,7 | 447,3 | 745,2 | 1 489,3 2 256,7 292,0
10 857,8 | 8 | 700,8 | 934,7 | 1 083,1 402,3 | 1 624,7 2 798,3 963,1
11 1 083,1 | 9 | 747,7 | 1 263,7 028,3 | 1 805,5 3 069,1 542,2 | 2 336,8
________________________________________________________________ | 10 | 888,3 | 1 121,6 | 1 682,4 | 2 897,6
E 2a | 11 | 1 57,5 67,2 76,7 86,5 121,6 | 1 308,6 | 1 869,6 | 3 178,1
2 67,2 86,5 105,5 124,8 _______________|____________|_________|_________|_________|_________
3 96,0 144,0 191,9 239,9 E 2a | 1 | 59,5 | 69,6 | 79,4 | 89,6
4 144,0 191,9 239,9 288,0 | 2 | 69,6 | 89,6 | 109,2 | 129,2
5 191,9 239,9 383,9 585,5 | 3 | 99,4 | 149,1 | 198,7 | 248,4
6 239,9 288,0 479,9 623,8 | 4 | 149,1 | 198,7 | 248,4 | 298,2
7 288,0 383,9 575,9 767,8 | 5 | 198,7 | 248,4 | 397,5 | 606,3
|      6    |  248,4 |  298,2 |  496,9 |  645,9
|      7    |  298,2 |  397,5 |  596,3 |  795,1
(2) Es sind vorgesehen:
… 13 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.