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BGBl. I Nr. 16/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 6 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 12.07.1957 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 152/1957 · danach: BGBl. I Nr. 16/2008 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 16/2008 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990