BGBl. I Nr. 17/2008
Änderung des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8cgeändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 8c.
(1) Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.
(3) Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung