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BGBl. I Nr. 18/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 und des Militärbefugnisgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) 3 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · danach: BGBl. I Nr. 18/2008 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 18/2008 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 2↗RIS↗
Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 2.
(1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.
(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
… 4 unveränderte Absätze
1. Wehrpflichtige und
2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.