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BGBl. I Nr. 33/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Rotkreuzgesetz – RKG
Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rotkreuzgesetz (RKG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 33/2008 § 3↗RIS↗

Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz

Paragraph 3,

Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.