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BGBl. I Nr. 33/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Rotkreuzgesetz – RKG
Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rotkreuzgesetz (RKG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 33/2008 § 4↗RIS↗

Verschwiegenheit

Paragraph 4,

Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.