Absatz eins,Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18, Absatz 2 bis 4, 20 Absatz 2 und 3, 21 und 22 Absatz 2, des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der Artikel 18 und Artikel 23, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
BGBl. I Nr. 33/2008
Rotkreuzgesetz – RKG
Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zuständigkeit
Paragraph 7,
- Absatz 2,Bei Durchführung der Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 4, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.