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BGBl. I Nr. 36/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, das Tierarzneimittelkontrollgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 13 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.09.2002 – 11.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 139/2002 · danach: BGBl. I Nr. 36/2008 § 6↗RIS↗
in Kraft 12.01.2008 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 36/2008 · danach: BGBl. I Nr. 186/2023 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Wer
1. ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in einer Apotheke entgegen § 1 Abs. 1 und, 2 oder 2a abgibt oder
2. ein Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 5 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder
… 5 unveränderte Absätze
3. zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
4. mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.