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BGBl. I Nr. 37/2008

kundgemacht 11.01.2008 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 2076 § 0↗RIS↗
§ 112geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 112↗RIS↗
in Kraft 01.03.2008 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 37/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 112↗RIS↗
§. 112. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§. 112.
(1) Zu Verfügungen, welche nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe inbegriffen sind, sowie zu allen sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Verwalter der Zustimmung des Executionsgerichtes. Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere
1. zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden,
2. zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und
3. zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung; die Versteigerung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach §§ 277 ff.
(2) Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Ertheilung dieser Zustimmung, der Ertheilung der Genehmigung eines Pachtvertrages, sowie der Entscheidung über die im §. 109 Absatz 4 und §. 111 Absatz 2 erwähnten Anträge die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten und des Verwalters vorauszugehen. Soweit dies rechtzeitig möglich ist, hat der Erteilung dieser Zustimmung die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
(3) Wenn dem für einen Liegenschaftsantheil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Liegenschaftsanteil, Miteigentümer, Erteilung