BGBl. I Nr. 3/2008
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG sowie Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG) erlassen wird und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52ageändertAbs 2
Abänderung und Aufhebung von Amts wegen
§ 52a.
(1) Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
(2) Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. Nr. 270/1969, I Nr. 125/2004, zu entschädigen.