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BGBl. I Nr. 3/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG sowie Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG) erlassen wird und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.03.2008 – 13.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 3/2008 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 15↗RIS↗

Folgen der Übermittlung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, darf eine gemäß Paragraph 13, übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung ist wieder zulässig,
    1. Ziffer eins
      nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Artikel 7,, ausgenommen dessen Absatz 2, Buchstabe a, von Artikel 11, Absatz eins, oder von Artikel 20, Absatz 3, des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Strafbehörde den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. Absatz 3,Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 13, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so hat sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 7, ist sinngemäß anzuwenden.