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BGBl. I Nr. 42/2008

kundgemacht 26.02.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2008× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 786 § 0↗RIS↗
§ 365tgeändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 15.06.2003 – 26.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 42/2008 § 365t↗RIS↗
in Kraft 27.02.2008 – 15.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 · danach: BGBl. I Nr. 39/2010 § 365t↗RIS↗
Innerorganisatorische Maßnahmen Meldepflichten
§ 365t. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, die im Rahmen ihres Gewerbes Barverkäufe einschließlich Versteigerungen von mindestens 15 000 Euro tätigen, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben Allgemeines
1 § 365t. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäsche dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäsche zusammenhängender Transaktionen und richtigem Verhalten in solchen Fällen zu umfassen. Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.