Anhängige Verfahren
§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 neu geschaffene Rechtslage:
1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2, Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Für die Verfahren nach den §§ 373c, d und e, die vor Inkrafttreten des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes eingeleitet wurden, gilt die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffene Rechtslage.
2. Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 und 3,
3. Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und 4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder
sonstigen Befähigungsprüfung.