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BGBl. I Nr. 45/2008

kundgemacht 29.02.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2008× zu VerG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinsgesetz 2002 (VerG) 4 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.04.2006 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 10/2004 · danach: BGBl. I Nr. 45/2008 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.07.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 45/2008 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 18↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zentrales Vereinsregister
§ 18.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.
(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.
(4) § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäß.