BGBl. I Nr. 47/2008
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertText; Abs 4
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 4 725 Euro ........................................... 0% ..................................0%
für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro) ................ 10% .......10%
für die nächsten 5 450 6 195 Euro (bis 14 900 15 645 Euro) ............... 15% ......15%
für die nächsten 10 905 15 315 Euro (bis 25 805 30 960 Euro) .............. 20% .....20%
über 25 805 30 960 Euro ............................................ 25% ...................................25%
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden für Studierende umfasst den 5 814 8 000 Euro übersteigenden Betrag seiner ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.